Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln
Das Wesentliche in Kürze:
- Nahrungsergänzungsmittel sind europaweit geregelt. Es gibt gesetzliche Vorgaben für die Inhaltsstoffe und die Kennzeichnung, aber weden Mindest- noch Höchstmengen.
- Wichtig: Nahrungsergänzungsmittel werden weder von Behördenseite zugelassen noch von diesen vor dem Verkauf auf Wirksamkeit und Sicherheit geprüft. Es besteht lediglich eine Anzeigepflicht.
- Die Werbeaussagen sind häufig blumig, einige wissenschaftlich auch nicht haltbar.
Nahrungsergänzungsmittel werden gesetzlich definiert als Nährstoffe in konzentrierter Form, zum Beispiel in Kapseln oder Tabletten, die nur dazu bestimmt sind, die allgemeine Ernährung zu ergänzen. Die Vorgaben erstrecken sich bislang nur auf Vitamine und Mineralstoffe, und es fehlen nach wie vor Angaben zu den Höchst- und Mindestmengen für einzelne Stoffe. Die Regelungen im Einzelnen:
- Es ist genau festgelegt, welche Vitamine und Mineralstoffe verwendet werden dürfen.
Erlaubte Vitamine: A, D, E, K, B1, B2, Niacin, Pantothensäure, B6, Folsäure, B12, Biotin, C.
Erlaubte Mineralstoffe: Calcium, Magnesium, Eisen, Kupfer, Jod, Zink, Mangan, Natrium, Kalium, Selen, Chrom, Molybdän, Fluor, Chlor, Phosphor, Bor, Silicium.
Für Pflanzenzubereitungen wie Aloe vera, Goji oder Noni sowie für sekundäre Pflanzenstoffe und Fettsäuren gibt es noch immer keine Regelungen.
Für alle Nahrungsergänzungsmittel gilt jedoch:
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- Der Hersteller muss die pro Tag empfohlenen Portionen angeben.
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- Vorgeschrieben ist auch ein Warnhinweis, dass diese Menge nicht überschritten werden darf.
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- Sämtliche Nährstoffe müssen die Unternehmen aufführen ‒ und zwar jeweils mit der im Produkt enthaltenen Menge pro Tagesdosis und außerdem noch prozentual, bezogen auf den in der Europäischen Union (EU) für Erwachsene geltenden Referenzwert (den sogenannten Nährstoffbezugswert) für den jeweiligen Nährstoff (Anhang XIII der Lebensmittelinformationsverordnung – LMIV). Referenzwerte der EU gibt es jedoch nur für Vitamine und Mineralstoffe, nicht aber zum Beispiel für Omega-3-Fettsäuren oder Polyphenole.
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- Wichtig ist auch der Hinweis, dass Nahrungsergänzungsmittel kein Ersatz für eine ausgewogene Ernährung sind.
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- Auf der Verpackung und in der Werbung (einschließlich Internet) sind alle Aussagen verboten, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen. Allerdings sind bestimmte Aussagen wie „Senkt das Risiko für .“ erlaubt. Diese sind im Vorfeld von der Europäischen Lebensmittelsicherheitsbehörde (EFSA) geprüft worden und dürfen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen verwendet werden. Aussagen von Ärzten oder Angehörigen von Heilberufen oder auch Erfahrungsberichte von „glücklichen“ Verbrauchern fallen ebenfalls unter dieses Verbot des Krankheitsbezugs in Werbung und Darbietung (Artikel 7 LMIV).
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- Viele Lebensmittel verheißen zumindest eine Extraportion Gesundheit. Ob diese Werbeversprechen wissenschaftlich haltbar sind, hat die EFSA ebenfalls überprüft. Lediglich circa 230 Aussagen wurden bislang als wissenschaftlich belegbar eingestuft.
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- Es darf weder in der Werbung noch auf der Verpackung behauptet werden, dass eine ausgewogene Ernährung zur Nährstoffversorgung nicht ausreicht, beispielsweise weil die Böden in Deutschland angeblich so ausgelaugt seien. Die Unwahrheit solcher Angaben haben wissenschaftliche Untersuchungen gezeigt.
- Nahrungsergänzungsmittel müssen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit angezeigt werden. Eine Zulassung wie bei Arzneimitteln erfolgt nicht. Die Produkte werden vor dem Verkauf (dem Inverkehrbringen) auch nicht auf ihre Wirksamkeit und Sicherheit sowie die Richtigkeit der Werbeaussagen hin überprüft. Dafür ist ganz alleine der Hersteller verantwortlich.
Die Verbraucherzentralen fordern zusätzlich:
- Aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes sollte eine Meldestelle für unerwartete (Neben-)Wirkungen von Nahrungsergänzungsmitteln eingerichtet werden, die nicht nur für Apotheker, sondern auch für Verbraucherinnen und Verbraucher erreichbar ist. Vorbild dafür könnte die Meldestelle für Arzeimittelnebenwirkungen sein.
- Alle in Deutschland legal angebotenen Nahrungsergänzungsmittel (die gemäß § 5 NEM-V angezeigt sein müssen) sollten in einer Internet-Datenbank einsehbar sein. Das gäbe Verbraucherinnen und Verbrauchern die Sicherheit, dass diese Produkte bei der Lebensmittelüberwachung bekannt sind. Eine solche öffentlich zugängliche Datenbank gibt es beispielsweise in Belgien.
Quelle: https://www.verbraucherzentrale.de